VORSTAND (ab April 2022)
1. Vorsitzender: Manfred Schmid
Stellvertretende Vorsitzende: Isabelle Schober und Christa Rennette-Arens
Schatzmeisterin: Christa Rennette-Arens
Schriftführerin: Christa Schmid-Sohnle
Beisitzerin: Gerti Barth
VORSTAND (ab April 2018)
1. Vorsitzender: Manfred Schmid
Stellvertretende Vorsitzende: Ralf Habermann und Dorothea Herzog
Schatzmeisterin: Christa Rennette-Arens
Schriftführerin: Christa Schmid-Sohnle
Beisitzer: Erdmann Nolte und Dr. Wolfgang Mölkner
Manfred Schmid * Ralf Habermann * Dorothea Herzog * Christa Rennette-Arens * Christa Schmid-Sohnle * Fitzgerald Kusz * Roland Wiesmeier
Schirmherrschaft: Dr. Ulrich Maly
VORSTAND bis März 2015
Dr. Klaus Haage • Gustav Roeder • Richarda Kinzel • Britta Bungartz • Manfred Schmid • Roland Wiesmeier • Fitzgerald Kusz
Stets war es ein Fest. (Diesmal) … jedoch steht der Neujahrsempfang des Theaterfördervereins unter einem besonderen Motto: Das zehnjährige Bestehen will gefeiert werden - eigentlich nachgefeiert, erfolgte die Gründung doch bereits am 9. Juli 2003. Und so hat das Schauspielensemble als Präsent für „seinen“ Verein auch ein besonderes Überraschungs-Programm erdacht.
Grund, Dank zu sagen, gibt es genug, hat der Förderverein, der mit rund 100 Mitgliedern startete und heute rund 450 zählt, das Schauspiel über die vergangenen zehn Jahre doch mit einer sechsstelligen Summe unterstützt. Sei es durch Verbesserungen der Ausstattung - wie verstellbare Hubpodien und die Drehscheibe auf der Bühne, die Ausstattung des Aufenthaltsraums der Darsteller, Bistro-Tische und -Stühle für das Foyer, zwei Klaviere und einen Flügel - oder durch beträchtliche finanzielle Hilfen für etliche Produktionen. Alle zwei Jahre vergibt der Verein zudem den mit 5000 Euro dotierten Theaterpreis an ein herausragendes Ensemblemitglied und eine besondere Produktion.
„Wir haben viel erreicht“, bilanziert der Fördervereinsvorsitzende Klaus Haage. „Der Verein macht große Freude, denn wir sehen unsere Ergebnisse direkt auf der Bühne, im Haus selbst und im Ensemble.“ Doch darauf will er sich nicht ausruhen: Zu gern würde er bald das 500. Mitglied begrüßen dürfen. „Jedes neue Mitglied, jeder neue Förderer und Sponsor hilft uns, das Haus noch effektiver zu unterstützen.“ Die Unterstützer genießen etliche Vorteile, sehr begehrt sei jedoch der Stammtisch, bei dem man mit Darstellern ins Gespräch kommen kann.
Bei den „Werkstattgesprächen“ mit Regisseuren steht das tiefere Verständnis eines Werks im Mittelpunkt. „Da braucht aber niemand schüchtern zu sein, alle Fragen sind erlaubt“, ermutigt Haage, der sich bereits auf Mai freut: „Da wird uns Theaterpädagogin Anja Sparberg bei einem Workshop zum Spielen animieren!“
Und Schauspieldirektor Klaus Kusenberg? Feiert … selbstverständlich mit: „Ohne den Verein würden wir uns manches nicht leisten können - er ist für uns zu einem wichtigen Partner geworden“, betont er und wünscht ihm, „dass seine Mitglieder weiterhin hinter allem stehen können, was wir als innovative Sparte so ausprobieren!“
Nürnberger Zeitung vom 25.01.2014 Anabel Schaffer
Satzung des Vereins Förderverein Schauspiel Nürnberg
- errichtet am 09.07.2003 -
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen Förderverein Schauspiel Nürnberg und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Vereins ist Nürnberg.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Schauspiel Nürnberg bei seiner künstlerischen Arbeit im Sinne der Volksbildung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der finanziellen Ausstattung des SCHAUSPIEL NÜRNBERG durch Beschaffung von Finanzmitteln.
3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, politischen, privaten, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die dem beschriebenen Zweck des Vereins förderlich sind.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Zweckwidrige Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und somit die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Mitglieder können zugleich Förderer oder Sponsoren des Schauspiel Nürnberg werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung einer juristischen Person
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Jahres möglich, wobei die Austrittserklärung dem Verein bis spätestens 30. November zugegangen sein muss.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn dieses in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
§ 8 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der MV in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 9 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
1. Ihre Aufgaben sind:
• Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
• Kenntnisnahme des Revisionsberichtes;
• Entlastung des Gesamtvorstandes;
• Wahl des Gesamtvorstandes;
• Wahl des Revisors (dieser darf nicht dem Gesamtvorstand angehören);
• Satzungsänderungen;
• Ausschluss von Mitgliedern;
• Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
• Festlegung der Beitragordnung;
• Auflösung des Vereins.
2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
• Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres.
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen und mit einfachem Brief unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind;
• Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Satzungsänderungen siehe § 13);
• Auf Antrag von 10 % der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden;
• Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung. Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, kann nur beschlossen werden, wenn sie zu Beginn mit in die Tagesordnung aufgenommen wurden und die Tagesordnung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen wurde. Für Anträge zur Satzungsänderung gilt § 13.
• Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands:
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter vertreten.
2. Der erweiterte Vorstand ( Gesamtvorstand ) besteht aus:
• dem gesetzlichen Vorstand (Nr. 1),
• dem Schatzmeister,
• dem Schriftführer,
• zwei Beisitzern.
3. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
4. Der Gesamtvorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vergangenen MV Rechenschaft zu geben.
5. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Vergabe der Fördermittel entsprechend dem Vereinszweck.
7. Der amtierende Schauspieldirektor nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er hat das Vorschlagsrecht bei Vorstandsentscheidungen über die Mittelverwendung. Gegen seinen Vorschlag kann eine Entscheidung über die Förderung nicht getroffen werden.
§ 12 Wahlen und Amtszeit
1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Abwahl kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 erfolgen.
3. Auf Antrag kann die Mehrheit der MV geheime Wahl beschließen.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
3. Für eine Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; der Beschluss wird mit 2/3 Mehrheit gefasst. Ist eine MV nicht beschlussfähig, muss der Vorstand unverzüglich eine neue MV mit derselben Tagesordnung fristgerecht einberufen. Diese MV ist dann in jedem Fall beschlussfähig und die Satzungsänderung beschlossen, wenn 2/3 der Anwesenden zustimmen.
4. Die Vorschriften über die Satzungsänderung gelten auch für die Änderung der Beitragsordnung.
5. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder sonstigen Behörden verlangt werden, kann der Gesamtvorstand beschließen.
§ 14 Protokollierung
Über Versammlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der MV ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
Nürnberg, den 09.07.2003